FFS

VEREINSSTATUTEN

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen
    Frauenforum Salzkammergut
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ebensee. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich, insbesondere auf Ebensee und die umliegenden Gemeinden und verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung.

§ 2 – Zweck

  1. Die Errichtung und Betreibung eines Kommunikations-, Bildungs- und Beratungszentrums für Mädchen und Frauen.
  2. Die Förderung und Unterstützung von Mädchen und Frauen in allen Lebensbereichen, insbesondere ihrer Tätigkeit auf wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen und handwerklichen Gebieten, besonders auch in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Zusammenarbeit.
  3. Unterstützung und Ermutigung speziell der Mädchen und jungen Frauen in Hinblick auf Auswahl von bisher untypischen Frauenberufen bei ihrer Berufsentscheidung.
  4. Bereitstellung eines Treffpunkts für Frauen und Mädchen ohne Konsumzwang mit Betätigungsangeboten.
  5. Beratung gemäß Familienberatungsförderungsgesetz in der geltenden Fassung.
  6. Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Institutionen, die auf ähnlichen Gebieten arbeiten.
  7. Förderung und Initiierung von Mädchen- und Frauenprojekten.
  8. Förderung von internationaler Mädchen- und Frauenkultur und -kunst.
  9. Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dürfen nicht von einzelnen Mädchen/Mädchengruppen oder Frauen/Frauengruppen zur Werbung für eine parteipolitische Organisation, Partei, wahlwerbende Gruppe, juristische Personen oder konfessionelle Institutionen ausgenutzt werden. Der Verein hat jedoch das Recht, mit VertreterInnen verschiedener parteipolitischer Organisationen und anderen auch konfessionellen Institutionen in Kontakt zu treten und zusammenzuarbeiten.

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1.1 und 1.2 angeführten ideellen, praktischen und materiellen Maßnahmen und Mittel erreicht werden.
    • Als ideelle und praktische Mittel dienen insbesondere:
      • Selbsthilfegruppen, Kinderbetreuung, medizinische, rechtliche, soziale, psychologische, pädagogische und technische Beratung entsprechend den materiellen Mitteln.
      • Beratung gem. Familienberatungsförderungsgesetz in der geltenden Fassung.
      • Vermittlung zu anderen Mädchen- und Fraueneinrichtungen, Beratungsstellen und Institutionen.
      • Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Kursen, Arbeitskreisen, etc.
      • Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial und Publikationen (angepasst den materiellen Mitteln und dem jeweiligen Bedarf).
      • Einrichtung einer einschlägigen Bibliothek
      • Errichtung eines kinderfreundlichen Frauencafes im Klubbetrieb nach gemeinnützigen Richtlinien zur Kommunikationsförderung im Rahmen des Vereines.
    • Aufbringung der materiellen Mittel
      • Durch Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
      • Erträge von Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
      • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen)
      • Geld- und Sachmittel aus Förderungen durch die öffentliche und nicht öffentliche Hand
      • Abhaltung eines Flohmarktes

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt, welche nicht erwerbstätig sind, gelten als Anschlussmitglieder und sind zu keiner Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  3. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden
  2. alle physischen Personen
  3. alle Vereine, sofern ihr Vereinszweck mit dem des Vereins Frauenforum Salzkammergut im Einklang steht.

         1.1 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

         1.2 Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Mitgliedschaft über die Aufnahme durch die Proponentin. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereins wirksam.

         1.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder bei ordentlichen auch durch Ausschluss durch den Vereinsvorstand.
  2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  5. Der Austritt ist den Mitgliedern jederzeit gestattet und wird mit Ende jenes Kalenderjahres wirksam in dem der Mitgliedsbeitrag noch gezahlt wurde.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen, Leistungen und Dienste des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen (und den Ehrenmitgliedern) zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsprüferinnen und
  4. das Schiedsgericht

§ 9 – Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet alle 4 Jahre statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Eine außerordentliche GV findet auf
    1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen GV
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    3. Verlangen der Rechnungsprüferinnen
    4. Beschluss der/einer Rechungsprüferin/innen
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.
      binnen vier Wochen statt,
  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen GV sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/eine Rechnungsprüferin/innen oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  2. Anträge zur GV sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen GV – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  5. Die GV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der GV erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statur des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Den Vorsitz der GV führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über grundsätzliche Richtlinien für die Arbeit des Vereins
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüferinnen mit dem Verein;
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Obfrau, der Kassierin, und deren Stellvertreterinnen.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird von der Obfrau, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich, mindestens einmal vierteljährlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Die ordentlichen Mitglieder und Beirätinnen haben das Recht, an der Vorstandssitzung beratend teilzunehmen.
  8. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin wirksam. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  10. Den Vorsitz führt das Vorstandsmitglied, welches den Vorstand einberufen hat (Pkt.4)

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
  3. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschlusses;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
  8. Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
  9. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in §11 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau, in Geldangelegenheiten der Obfrau und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in §11 Abs.1 genannten Personen erteilt werden.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Die Geschäftsführerin des Vereins (§12, Abs. 9) hat die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  6. Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau und der Kassierin ihre Stellvertreterinnen.

§ 14 – Die Rechnungsprüferinnen

  1. Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß.
  4. Die Rechnungsprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 15 – Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichterinnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der Zivilprozessordnung.

§ 16 – Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese GV hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen wem dieser, das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie unser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.